+13.1.2. Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen – soweit angemessen – a) ihre …

13.1.2. Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen – soweit angemessen – a) ihre …

13.1.2.

Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen – soweit angemessen –

a)

ihre Betriebsstätten vor Stromausfällen und anderen Störungen schützen, die durch Ausfälle bei unterstützenden Versorgungsunternehmen z. B. für Strom, Telekommunikation, Wasser, Gas, Abwasser, Lüftung und Klimatisierung verursacht werden;

b)

die Nutzung von Redundanzsystemen für Versorgungsleistungen in Erwägung ziehen;

c)

Versorgungsleistungen, die Strom und Telekommunikationsdienste für den Transport von Daten oder für den Betrieb von Netz- und Informationssystemen bereitstellen, vor Abhörung und Beschädigung schützen;

d)

die unter Buchstabe c genannten Versorgungsleistungen überwachen und dem zuständigen internen oder externen Personal die Ereignisse melden, die außerhalb der in Nummer 13.2.2 Buchstabe b genannten Mindest- und Höchstkontrollwerteliegen und Auswirkungen auf die Versorgungsleistungen haben;

e)

Verträge über die Notversorgung mit entsprechenden Leistungen abschließen, z. B. für Brennstoff für die Notstromversorgung;

f)

die kontinuierliche Wirksamkeit, Überwachung, Wartung und Erprobung der Netz- und Informationssysteme, die für den Betrieb des angebotenen Dienstes erforderlich sind, gewährleisten, insbesondere Strom, Temperatur- und Feuchtigkeitsregelung, Telekommunikation und Internetverbindung.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge