+13.1. Unterstützende Versorgungsleistungen
---+13.1.1. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2022/2555 verhindern …
---+13.1.2. Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen – soweit angemessen – a) ihre …
---+13.1.3. Die betreffenden Einrichtungen testen die Schutzmaßnahmen in geplanten Zeitabständen oder …
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13.1. Unterstützende Versorgungsleistungen
13.1. Unterstützende Versorgungsleistungen
1. Übersicht
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Regulierung |
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13.1.1. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2022/2555 verhindern …
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13.1.1.
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Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2022/2555 verhindern die betreffenden Einrichtungen Verluste, Schäden oder Beeinträchtigungen von Netz- und Informationssystemen oder Unterbrechungen ihres Betriebs aufgrund des Ausfalls und der Störung unterstützender Versorgungsleistungen.
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13.1.2. Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen – soweit angemessen – a) ihre …
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13.1.2.
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Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen – soweit angemessen –
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a)
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ihre Betriebsstätten vor Stromausfällen und anderen Störungen schützen, die durch Ausfälle bei unterstützenden Versorgungsunternehmen z. B. für Strom, Telekommunikation, Wasser, Gas, Abwasser, Lüftung und Klimatisierung verursacht werden;
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b)
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die Nutzung von Redundanzsystemen für Versorgungsleistungen in Erwägung ziehen;
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c)
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Versorgungsleistungen, die Strom und Telekommunikationsdienste für den Transport von Daten oder für den Betrieb von Netz- und Informationssystemen bereitstellen, vor Abhörung und Beschädigung schützen;
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d)
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die unter Buchstabe c genannten Versorgungsleistungen überwachen und dem zuständigen internen oder externen Personal die Ereignisse melden, die außerhalb der in Nummer 13.2.2 Buchstabe b genannten Mindest- und Höchstkontrollwerteliegen und Auswirkungen auf die Versorgungsleistungen haben;
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e)
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Verträge über die Notversorgung mit entsprechenden Leistungen abschließen, z. B. für Brennstoff für die Notstromversorgung;
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f)
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die kontinuierliche Wirksamkeit, Überwachung, Wartung und Erprobung der Netz- und Informationssysteme, die für den Betrieb des angebotenen Dienstes erforderlich sind, gewährleisten, insbesondere Strom, Temperatur- und Feuchtigkeitsregelung, Telekommunikation und Internetverbindung.
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13.1.3. Die betreffenden Einrichtungen testen die Schutzmaßnahmen in geplanten Zeitabständen oder …
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13.1.3.
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Die betreffenden Einrichtungen testen die Schutzmaßnahmen in geplanten Zeitabständen oder nach erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken und aktualisieren sie – soweit angemessen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
Verknüpfte Vorgänge
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