+13.1. Unterstützende Versorgungsleistungen
---+13.1.1. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2022/2555 verhindern …
---+13.1.2. Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen – soweit angemessen – a) ihre …
---+13.1.3. Die betreffenden Einrichtungen testen die Schutzmaßnahmen in geplanten Zeitabständen oder …

13.1. Unterstützende Versorgungsleistungen

13.1.   Unterstützende Versorgungsleistungen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
13.1.1. Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2022/2555 verhindern …

13.1.1.

Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2022/2555 verhindern die betreffenden Einrichtungen Verluste, Schäden oder Beeinträchtigungen von Netz- und Informationssystemen oder Unterbrechungen ihres Betriebs aufgrund des Ausfalls und der Störung unterstützender Versorgungsleistungen.
13.1.2. Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen – soweit angemessen – a) ihre …

13.1.2.

Für diese Zwecke müssen die betreffenden Einrichtungen – soweit angemessen –

a)

ihre Betriebsstätten vor Stromausfällen und anderen Störungen schützen, die durch Ausfälle bei unterstützenden Versorgungsunternehmen z. B. für Strom, Telekommunikation, Wasser, Gas, Abwasser, Lüftung und Klimatisierung verursacht werden;

b)

die Nutzung von Redundanzsystemen für Versorgungsleistungen in Erwägung ziehen;

c)

Versorgungsleistungen, die Strom und Telekommunikationsdienste für den Transport von Daten oder für den Betrieb von Netz- und Informationssystemen bereitstellen, vor Abhörung und Beschädigung schützen;

d)

die unter Buchstabe c genannten Versorgungsleistungen überwachen und dem zuständigen internen oder externen Personal die Ereignisse melden, die außerhalb der in Nummer 13.2.2 Buchstabe b genannten Mindest- und Höchstkontrollwerteliegen und Auswirkungen auf die Versorgungsleistungen haben;

e)

Verträge über die Notversorgung mit entsprechenden Leistungen abschließen, z. B. für Brennstoff für die Notstromversorgung;

f)

die kontinuierliche Wirksamkeit, Überwachung, Wartung und Erprobung der Netz- und Informationssysteme, die für den Betrieb des angebotenen Dienstes erforderlich sind, gewährleisten, insbesondere Strom, Temperatur- und Feuchtigkeitsregelung, Telekommunikation und Internetverbindung.

13.1.3. Die betreffenden Einrichtungen testen die Schutzmaßnahmen in geplanten Zeitabständen oder …

13.1.3.

Die betreffenden Einrichtungen testen die Schutzmaßnahmen in geplanten Zeitabständen oder nach erheblichen Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Änderungen der Betriebsabläufe oder der Risiken und aktualisieren sie – soweit angemessen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung

Verknüpfte Vorgänge

Verknüpfungen
Verknüpfungstyp Vorgang
is related to 13.1 Supporting utilities