+Artikel 7

Artikel 7

Artikel 7

Fünf Jahre nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Termin nimmt der Rat anhand eines Berichts der Kommission eine Überprüfung und gegebenenfalls auf Vorschlag der Kommission und in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament eine Änderung des Artikels 2 Absatz 4 vor, wobei er die bei der Anwendung dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen berücksichtigt und dem Ziel Rechnung trägt, die zusätzlichen Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 4 entsprechend den Fortschritten in Richtung auf eine weitergehende Harmonisierung der Jahresabschlüsse der Banken und anderen Finanzinstitute abzuschaffen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung