+Artikel 7
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Artikel 7
Artikel 7 Fünf Jahre nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Termin nimmt der Rat anhand eines Berichts der Kommission eine Überprüfung und gegebenenfalls auf Vorschlag der Kommission und in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament eine Änderung des Artikels 2 Absatz 4 vor, wobei er die bei der Anwendung dieser Richtlinie gesammelten Erfahrungen berücksichtigt und dem Ziel Rechnung trägt, die zusätzlichen Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 4 entsprechend den Fortschritten in Richtung auf eine weitergehende Harmonisierung der Jahresabschlüsse der Banken und anderen Finanzinstitute abzuschaffen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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