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Artikel 6Artikel 6 Die Mitgliedstaaten geben an jedes zum Fang von Dissostichus spp. berechtigte Schiff unter ihrer Flagge und ausschließlich an diese Schiffe Vordrucke des Fangdokuments aus. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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