+Artikel 6

Artikel 6

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten geben an jedes zum Fang von Dissostichus spp. berechtigte Schiff unter ihrer Flagge und ausschließlich an diese Schiffe Vordrucke des Fangdokuments aus.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung