+KAPITEL II Pflichten des Flaggenstaats
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KAPITEL II Pflichten des Flaggenstaats

KAPITEL II Pflichten des Flaggenstaats

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 4

Artikel 4

(1)  Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Erteilung der für den Fang von Dissostichus spp. erforderlichen Fanglizenzen oder -erlaubnisse an die Auflage gebunden ist, dass das betreffende Fischereifahrzeug seine Fänge nur in Staaten anlandet, die Vertragsparteien der CCAMLR sind oder zumindest die Fangdokumentationsregelung anwenden.

(2)  Die Mitgliedstaaten fügen den für die Fischerei auf Dissostichus spp. erforderlichen Fanglizenzen und -erlaubnissen die Namen aller Vertragsparteien der CCAMLR und aller Staaten bei, die dem CCAMLR-Sekretariat mitgeteilt haben, dass sie die Fangdokumentationsregelung anwenden.

(3)  Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die zur Fischerei auf Dissostichus spp. berechtigt sind, bei jeder Anlandung oder Umladung von Dissostichus spp. das Fangdokument ordnungsgemäß ausfüllen.

▼B

Artikel 5

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei jeder Umladung von Dissostichus spp. auf Schiffe unter ihrer Flagge das ordnungsgemäß ausgefüllte Fangdokument vorliegt.

Artikel 6

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten geben an jedes zum Fang von Dissostichus spp. berechtigte Schiff unter ihrer Flagge und ausschließlich an diese Schiffe Vordrucke des Fangdokuments aus.

Artikel 7

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder von ihnen ausgegebene Vordruck des Fangdokuments mit einer spezifischen Kennnummer gemäß Anhang I versehen ist.

Sie vermerken ferner auf jedem Vordruck des Fangdokuments die Nummer der jeweiligen Fanglizenz oder -erlaubnis für den Fang von Dissostichus spp., die Schiffen unter ihrer Flagge erteilt wurde.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung