+CHAPTER VIa Sale of seized or confiscated fish
---+Artikel 22a

CHAPTER VIa Sale of seized or confiscated fish

CHAPTER VIa Sale of seized or confiscated fish

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
Artikel 22a

Artikel 22a

Sieht sich ein Mitgliedstaat veranlasst, beschlagnahmte Dissostichus spp. zu verkaufen oder abzugeben, so stellt er ein speziell bestätigtes Fangdokument aus. Dieses Fangdokument enthält eine Erklärung mit Angabe der Gründe für diese Bestätigung und Beschreibung der Umstände, unter denen der beschlagnahmte Fisch in den Handel gebracht wird. Soweit dies möglich ist, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass den Tätern, die des illegalen Fischfangs überführt wurden, kein finanzieller Vorteil aus dem Verkauf oder der Abgabe dieses Fisches entsteht.

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1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung