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KAPITEL 2 Ausfuhren von Abfällen zur Verwertung
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Regulation - Abschnitt 2 Ausfuhr nicht gefährlicher Abfälle in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt
+Abschnitt 2 Ausfuhr nicht gefährlicher Abfälle in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt
---+Artikel 40 Verbot von Ausfuhren nicht gefährlicher Abfälle
------+Article 40 1.
------+Article 40 2.
------+Article 40 3.
------+Article 40 4.
---+Artikel 41 Liste der Staaten, in die Ausfuhren nicht gefährlicher Abfälle aus der Union zur Verwertung zugelassen ist
------+Article 41 1.
------+Article 41 2.
------+Article 41 3.
------+Article 41 4.
------+Article 41 5.
------+Article 41 6.
------+Article 41 7.
------+Article 41 8.
---+Artikel 42 Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste der Staaten, in die Ausfuhren zugelassen sind
------+Article 42 1.
------+Article 42 2.
------+Article 42 3.
------+Article 42 4.
------+Article 42 5.
---+Artikel 43 Bewertung des Antrags auf Aufnahme in die Liste der Staaten, in die Ausfuhren zugelassen sind
------+Article 43 1.
------+Article 43 2.
------+Article 43 3.
------+Article 43 4.
Abschnitt 2 Ausfuhr nicht gefährlicher Abfälle in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt
Abschnitt 2 Ausfuhr nicht gefährlicher Abfälle in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt
1. Übersicht
Bezeichnung
Regulierung
Artikel 40 Verbot von Ausfuhren nicht gefährlicher Abfälle
Artikel 41 Liste der Staaten, in die Ausfuhren nicht gefährlicher Abfälle aus der Union zur Verwertung zugelassen ist
Artikel 42 Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste der Staaten, in die Ausfuhren zugelassen sind
Artikel 43 Bewertung des Antrags auf Aufnahme in die Liste der Staaten, in die Ausfuhren zugelassen sind
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
Quelle
Anforderung
3. Zugehörige Standards
Standards
Quelle
Anforderung
Builddate: 30.07.2026 00:00:00 -Doknr: CELEX:32024R1157
EULAW
-
European Regulation published on
http://eur-lex.europa.eu/