+Artikel 71 Gegenseitige Amtshilfe

Artikel 71 Gegenseitige Amtshilfe

Artikel 71

Gegenseitige Amtshilfe

Für die Zwecke der Anwendung der vorliegenden Verordnung und unbeschadet der Artikel 64 und 65 der vorliegenden Verordnung gilt die Verordnung (EG) Nr. 515/97 mit Ausnahme des Artikels 2a, der Artikel 18a bis 18e, der Titel IV bis VII und des Anhangs entsprechend für die Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnitts.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung