|
+Artikel 71 Gegenseitige Amtshilfe |
Artikel 71 Gegenseitige AmtshilfeArtikel 71 Gegenseitige Amtshilfe Für die Zwecke der Anwendung der vorliegenden Verordnung und unbeschadet der Artikel 64 und 65 der vorliegenden Verordnung gilt die Verordnung (EG) Nr. 515/97 mit Ausnahme des Artikels 2a, der Artikel 18a bis 18e, der Titel IV bis VII und des Anhangs entsprechend für die Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnitts. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|