+AT 2.1 Tz 2

AT 2.1 Tz 2

Finanzdienstleistungsinstitute und große Wertpapierfirmen gemäß § 2 Abs. 18 des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG), welche gemäß § 4 dieses Gesetzes zur Anwendung der §§ 25a, 25b und 26c des KWG verpflichtet sind, haben die Anforderungen des Rundschreibens insoweit zu beachten, als dies aufgrund der Institutsgröße und nach Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten zur Einhaltung der gesetzlichen Pflichten gemäß §§ 25a, 25b und 26c KWG geboten erscheint. Dies gilt insbesondere für die Module AT 3, AT 5, AT 7 und AT 9

1. Übersicht

Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Related Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Source Anforderung

3. Related Standards

Standards
Source Anforderung
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