+AT 9 Tz 14

AT 9 Tz 14

Für Gruppen im Sinne von AT 2.1 Tz. 3 oder Finanzverbünde ergeben sich die folgenden Erleichterungen:

  • a) Bei gruppen- und verbundinternen Auslagerungen können im Rahmen der Risikoanalyse gemäß Tz. 2 wirksame Vorkehrungen auf Gruppen- bzw. Verbundebene, insbesondere ein einheitliches und umfassendes Risikomanagement sowie Durchgriffsrechte, bei der Erstellung und Anpassung der Risikoanalyse risikomindernd berücksichtigt werden.
  • b) Für Auslagerungen mehrerer Institute einer Gruppe bzw. eines Verbundes an ein bzw. mehrere gemeinsame Auslagerungsunternehmen, besteht die Möglichkeit, ein zentrales Auslagerungsmanagement auf Gruppen- bzw. Verbundebene einzurichten, sofern das zentrale Auslagerungsmanagement den Anforderungen des Moduls AT 9 genügt.
  • c) Bei der Risikoberichterstattung von Auslagerungsunternehmen, die innerhalb einer Gruppe / eines Verbundes genutzt werden, besteht die Möglichkeit einer zentralen Vorauswertung, welche den auslagernden Instituten die weitere Verwendung erleichtert.
  • d) Bei gruppen- und verbundinternen Auslagerungen kann auf die Erstellung von Ausstiegsstrategien und Handlungsoptionen verzichtet werden.
  • e) Wird gruppen- oder verbundintern ein zentrales Auslagerungsregister eingerichtet und geführt, so muss sichergestellt sein, dass das einzelne Institut und die zuständige Behörde das individuelle Auslagerungsregister bei Bedarf ohne größere Verzögerung erhalten.

Erläuterung

Gemeinsame Notfallkonzepte (gemäß AT 7.3)
Wenn sich die Institute innerhalb einer Institutsgruppe oder eines Finanzverbundes auf ein gemeinsames Notfallkonzept für eine wesentliche Auslagerung geeinigt haben, müssen die Institute den für sie relevanten Teil des Notfallkonzeptes erhalten.

1. Übersicht

Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Related Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Source Anforderung

3. Related Standards

Standards
Source Anforderung
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