+AT 2.3 Geschäfte
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AT 2.3 Geschäfte

AT 2.3 Geschäfte

1. Übersicht

Bezeichnung Regulierung
AT 2.3 Tz 1 Das Rundschreiben konkretisiert und erläutert ferner Einzelheiten zu den besonders risikorelevanten Geschäftsarten Kreditgeschäft, Handelsgeschäft und Immobiliengeschäft.
AT 2.3 Tz 2

Kreditgeschäfte sind grundsätzlich Geschäfte (Bilanzaktiva und außerbilanzielle Geschäfte) mit Adressenausfallrisiken.

Erläuterung

Kreditgeschäfte
Die Einstufung als Kreditgeschäft gilt unabhängig davon, ob die maßgeblichen Positionen Gegenstand von Verbriefungen sein sollen oder nicht.

AT 2.3 Tz 3

Als Kreditentscheidung gilt jede Entscheidung über Neukredite, Krediterhöhungen, Beteiligungen, Limitüberschreitungen, die Festlegung von kreditnehmerbezogenen Limiten sowie von Kontrahenten- und Emittentenlimiten, Prolongationen und Änderungen risikorelevanter Sachverhalte, die dem Kreditbeschluss zugrunde lagen (z. B. Sicherheiten, Verwendungszweck). Dabei ist es unerheblich, ob diese Entscheidung ausschließlich vom Institut selbst oder gemeinsam mit anderen Instituten getroffen wird (so genanntes Konsortialgeschäft).

Erläuterung

Prolongationen
Hinsichtlich des Begriffes „Prolongationen“ wird nicht zwischen externen und internen Prolongationen (z. B. interne Verlängerung von extern b. a. w. zugesagten Krediten) unterschieden. Interne „Überwachungsvorlagen“, die lediglich der Kreditüberwachung während der Laufzeit dienen, gelten hingegen nicht als Prolongationen und damit nicht als Kreditentscheidungen.

Zinsanpassungen
Nach Ablauf von Zinsbindungsfristen (die nicht mit der Gesamtlaufzeit übereinstimmen) erfolgende Zinsanpassungen können als Bestandteil des Gesamtkreditvertrages angesehen werden, die vor Kreditvergabe (mit)geprüft werden. Es handelt sich daher grundsätzlich nicht um eine gesonderte Kreditentscheidung.

Stundungen
Stundungen stellen keine von vornherein geplanten Änderungen des Kreditverhältnisses dar und sind somit als Kreditentscheidung zu qualifizieren.

AT 2.3 Tz 4

Handelsgeschäfte sind grundsätzlich alle Abschlüsse, die ein Geschäft mit Kryptowerten oder ein Finanzinstrument gemäß § 1 Abs. 11 KWG in Form eines 

  • a) Geldmarktgeschäfts,
  • b) Wertpapiergeschäfts,
  • c) Devisengeschäfts,
  • d) Geschäfts in handelbaren Forderungen (z. B. Handel in Schuldscheinen),
  • e) Geschäfts in Waren oder
  • f) Geschäfts in Derivaten

zur Grundlage haben und die im eigenen Namen und für eigene Rechnung abgeschlossen werden. Als Wertpapiergeschäfte gelten auch Geschäfte mit Namensschuldverschreibungen sowie die Wertpapierleihe, nicht aber die Erstausgabe von Wertpapieren. Handelsgeschäfte sind auch – ungeachtet des Geschäftsgegenstandes – Vereinbarungen von Rückgabe- oder Rücknahmeverpflichtungen sowie Pensionsgeschäfte. Forderungen gemäß Buchstabe d) sind dann als Handelsgeschäfte zu qualifizieren, wenn von Seiten des Instituts – auf Basis geeigneter Kriterien - eine Handelsabsicht besteht.

Erläuterung

Emissionsgeschäft
Die Erstausgabe von Wertpapieren ist grundsätzlich kein Handelsgeschäft. Hingegen stellt der Ersterwerb aus einer Emission ein Handelsgeschäft dar. Beim Ersterwerb sind Erleichterungen im Hinblick auf die Marktgerechtigkeitskontrolle möglich (siehe Erläuterungen zu BTO 2.2.2, Abwicklung und Kontrolle beim Handelsgeschäft, Tz. 5).

Traditionelles Warengeschäft von gemischtwirtschaftlichen Kreditgenossenschaften
Auf das traditionelle Warengeschäft sind die Anforderungen für das Handelsgeschäft sinngemäß anzuwenden.

AT 2.3 Tz 5

Zu den Geschäften in Derivaten gehören Termingeschäfte, deren Preis sich von einem zugrunde liegenden Aktivum, von einem Referenzpreis, Referenzzins, Referenzindex oder einem im Voraus definierten Ereignis ableitet.

Erläuterung

Garantien/Avale
Garantien/Avale und Ähnliches fallen nicht unter die Derivate-Definition dieses Rundschreibens.

AT 2.3 Tz 6

Immobiliengeschäfte sind auf eigene Rechnung eines Instituts betriebene Geschäfte mit Immobilien, bei denen eine der folgenden Absichten verfolgt wird:

  • a) Immobilienerwerb oder -errichtung zur Ertragsgenerierung durch Vermietung/Verpachtung,
  • b) Immobilienerwerb oder -errichtung zur Weiterveräußerung (z. B. Bauträgergeschäft),
  • c) Ertragsgenerierung durch Vermietung/Verpachtung von Bestandsimmobilien oder Weiterveräußerung. 

Neben den direkten Immobiliengeschäften gelten auch auf eigene Rechnung betriebene Immobiliengeschäfte von Tochterunternehmen des Instituts gemäß § 290 Handelsgesetzbuch (HGB) als Immobiliengeschäft des Instituts, sofern die Vermögensgegenstände des Tochterunternehmens ausschließlich oder überwiegend aus Immobiliengeschäften oder Beteiligungen an Immobiliengeschäften stammen. Den Tochterunternehmen sind insoweit Unternehmen gleichgestellt, auf die Institute gemeinschaftlich einen beherrschenden Einfluss ausüben können.

Immobiliengeschäfte, die überwiegend dem eigenen Geschäftsbetrieb dienen, gelten nicht als Immobiliengeschäfte.

Erläuterung

Eingehung von Mutter-Tochterunternehmensverhältnissen
Dem Immobilienerwerb gleichgestellt ist die Eingehung einer Beziehung zu einem Unternehmen, durch die dieses Unternehmen zum Tochterunternehmen wird, sofern die Vermögensgegenstände des Tochterunternehmens ausschließlich oder überwiegend aus Immobiliengeschäften oder Beteiligungen an Immobiliengesellschaften stammen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Related Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Source Anforderung

3. Related Standards

Standards
Source Anforderung
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