+AT 2.3 Tz 6

AT 2.3 Tz 6

Immobiliengeschäfte sind auf eigene Rechnung eines Instituts betriebene Geschäfte mit Immobilien, bei denen eine der folgenden Absichten verfolgt wird:

  • a) Immobilienerwerb oder -errichtung zur Ertragsgenerierung durch Vermietung/Verpachtung,
  • b) Immobilienerwerb oder -errichtung zur Weiterveräußerung (z. B. Bauträgergeschäft),
  • c) Ertragsgenerierung durch Vermietung/Verpachtung von Bestandsimmobilien oder Weiterveräußerung. 

Neben den direkten Immobiliengeschäften gelten auch auf eigene Rechnung betriebene Immobiliengeschäfte von Tochterunternehmen des Instituts gemäß § 290 Handelsgesetzbuch (HGB) als Immobiliengeschäft des Instituts, sofern die Vermögensgegenstände des Tochterunternehmens ausschließlich oder überwiegend aus Immobiliengeschäften oder Beteiligungen an Immobiliengeschäften stammen. Den Tochterunternehmen sind insoweit Unternehmen gleichgestellt, auf die Institute gemeinschaftlich einen beherrschenden Einfluss ausüben können.

Immobiliengeschäfte, die überwiegend dem eigenen Geschäftsbetrieb dienen, gelten nicht als Immobiliengeschäfte.

Erläuterung

Eingehung von Mutter-Tochterunternehmensverhältnissen
Dem Immobilienerwerb gleichgestellt ist die Eingehung einer Beziehung zu einem Unternehmen, durch die dieses Unternehmen zum Tochterunternehmen wird, sofern die Vermögensgegenstände des Tochterunternehmens ausschließlich oder überwiegend aus Immobiliengeschäften oder Beteiligungen an Immobiliengesellschaften stammen.

1. Übersicht

Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Related Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Source Anforderung

3. Related Standards

Standards
Source Anforderung
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