+AT 4.1 Tz 5

AT 4.1 Tz 5

Verfügt ein Institut über keine geeigneten Verfahren zur Quantifizierung einzelner Risiken, die in das Risikotragfähigkeitskonzept einbezogen werden sollen, so ist für diese auf der Basis einer Plausibilisierung (z.B. einer qualifizierten Expertenschätzung) ein Risikobetrag festzulegen. Statt pauschalisierter Schätzungen von solchen schwer quantifizierbaren Risiken und deren Berücksichtigung auf der Risikoseite können auch angemessene Puffer im Risikodeckungspotenzial vorgehalten werden. Es muss in diesem Fall allerdings dokumentiert werden, welche einzelnen Risiken der Puffer pauschal abdecken soll.

1. Übersicht

Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Related Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Source Anforderung

3. Related Standards

Standards
Source Anforderung
Impressum Deutsch Englisch