+AT 4.1 Tz 5

AT 4.1 Tz 5

Verfügt ein Institut über keine geeigneten Verfahren zur Quantifizierung einzelner Risiken, die in das Risikotragfähigkeitskonzept einbezogen werden sollen, so ist für diese auf der Basis einer Plausibilisierung (z.B. einer qualifizierten Expertenschätzung) ein Risikobetrag festzulegen. Statt pauschalisierter Schätzungen von solchen schwer quantifizierbaren Risiken und deren Berücksichtigung auf der Risikoseite können auch angemessene Puffer im Risikodeckungspotenzial vorgehalten werden. Es muss in diesem Fall allerdings dokumentiert werden, welche einzelnen Risiken der Puffer pauschal abdecken soll.

1. Overview

Summary Regulation

1.1 References

1.2 Identified Requirements

1.3 Related Standards

2. Identified Requirements

Requirements
Source Requirement

3. Related Standards

Standards
Source Requirement
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