|
+Artikel 20a Meldung von Zinsrisiken im Anlagebuch |
Artikel 20a Meldung von Zinsrisiken im AnlagebuchArtikel 20a Meldung von Zinsrisiken im Anlagebuch Im Rahmen der Meldungen der Institute über das Zinsrisiko im Anlagebuch gemäß Artikel 430 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die in Anhang XXVIII genannten Informationen von den Instituten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis gemäß den Anweisungen in Anhang XXIX in Abhängigkeit von der Art des meldenden Instituts in folgenden Meldeintervallen vorgelegt:
a)
Meldebogen 1 vierteljährlich durch alle Institute;
b)
Meldebögen 2, 5 und 8 vierteljährlich durch große Institute;
c)
Meldebögen 3 und 6 vierteljährlich durch Institute, bei denen es sich weder um große noch um kleine und nicht komplexe Institute handelt;
d)
Meldebögen 4 und 7 vierteljährlich durch kleine und nicht komplexe Institute;
e)
Meldebogen 9 vierteljährlich durch Institute, bei denen es sich weder um große noch um kleine und nicht komplexe Institute handelt, sowie durch kleine und nicht komplexe Institute;
f)
Meldebogen 10 jährlich durch große Institute;
g)
Meldebogen 11 jährlich durch Institute, bei denen es sich weder um große noch um kleine und nicht komplexe Institute handelt, sowie durch kleine und nicht komplexe Institute. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|