+Artikel 17 Angaben zur stabilen Refinanzierung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

Artikel 17 Angaben zur stabilen Refinanzierung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

Artikel 17

Angaben zur stabilen Refinanzierung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

Für ihre Meldungen zur stabilen Refinanzierung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln die Institute die in Anhang XII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XIII in vierteljährlichen Intervallen; hierbei gilt:

a) 

Kleine und nicht komplexe Institute, die sich mit vorheriger Erlaubnis der für sie zuständigen Behörde gemäß Artikel 428ai der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dafür entschieden haben, ihre strukturelle Liquiditätsquote (NSFR) nach der in Teil 6 Titel IV Kapitel 6 und 7 jener Verordnung dargelegten Methode zu berechnen, übermitteln die Meldebögen 82 und 83 in Anhang XII der vorliegenden Verordnung gemäß den Erläuterungen in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung;

b) 

die nicht unter Buchstabe a genannten Institute übermitteln die Meldebögen 80 und 81 in Anhang XII gemäß den Erläuterungen in Anhang XIII;

c) 

den Meldebogen 84 in Anhang XII übermitteln alle Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang XIII.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • Builddate: 01.09.2024 00:00:00 -Doknr: CELEX:32021R0451
  • EULAW_DE -

    EULAW_DE