+AT 9 Tz 4

AT 9 Tz 4

Grundsätzlich dürfen Aktivitäten und Prozesse ausgelagert werden, solange dadurch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation gemäß § 25a Abs. 1 KWG nicht beeinträchtigt wird (z.B. keine Empty Shell). Die Auslagerung führt nicht zu einer Delegation der Verantwortung der Geschäftsleitung an das Auslagerungsunternehmen. Die Leitungsaufgaben der Geschäftsleitung dürfen nicht ausgelagert werden. Die Interne Revision des Instituts kann im Fall von Auslagerungen auf eigene Prüfungshandlungen verzichten, sofern anderweitig eine Revisionstätigkeit durchgeführt wird, die den aufsichtlichen Anforderungen genügt, und die relevanten Prüfungsergebnisse weitergegeben werden. Die Interne Revision des auslagernden Instituts muss sich regelmäßig von der Einhaltung dieser Voraussetzungen überzeugen. Besondere Maßstäbe für Auslagerungsmaßnahmen ergeben sich bei der vollständigen oder teilweisen Auslagerung der besonderen Funktionen Risikocontrolling-Funktion, Compliance-Funktion und Interne Revision. Spezialgesetzliche Regelungen sind zu beachten.

Erläuterung

Befugnis der Leistungserbringung des Auslagerungsunternehmens
Das Institut darf Aktivitäten und Prozesse nur an ein Auslagerungsunternehmen auslagern, das nach dem Recht seines Sitzlandes zur Ausübung der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse befugt ist.

Anderweitige Durchführung der Revisionstätigkeit
Die Revisionstätigkeit kann übernommen werden durch:

  • die Interne Revision des Auslagerungsunternehmens,
  • die Interne Revision eines oder mehrerer der auslagernden Institute im Auftrag der auslagernden Institute,
  • einen vom Auslagerungsunternehmen beauftragten Dritten oder
  • einen von den auslagernden Instituten beauftragten Dritten.

Im Rahmen ihrer Revisionshandlungen kann die Interne Revision auch auf Nachweise/Zertifikate auf Basis gängiger Standards zurückgreifen. Hierbei sind sowohl die Detailtiefe, Aktualität und Eignung der Nachweise/Zertifikate und der zugehörigen Prüfberichte als auch die Eignung des Zertifizierers oder Prüfers zu berücksichtigen. Allerdings darf sich ein beaufsichtigtes Unternehmen bei wesentlichen Auslagerungen bei der Ausübung seiner Revisionstätigkeit nicht allein hierauf stützen.

1. Übersicht

Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Related Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Source Anforderung

3. Related Standards

Standards
Source Anforderung
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