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+AT 9 Tz 4 |
AT 9 Tz 4Grundsätzlich dürfen Aktivitäten und Prozesse ausgelagert werden, solange dadurch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation gemäß § 25a Abs. 1 KWG nicht beeinträchtigt wird (z.B. keine Empty Shell). Die Auslagerung führt nicht zu einer Delegation der Verantwortung der Geschäftsleitung an das Auslagerungsunternehmen. Die Leitungsaufgaben der Geschäftsleitung dürfen nicht ausgelagert werden. Die Interne Revision des Instituts kann im Fall von Auslagerungen auf eigene Prüfungshandlungen verzichten, sofern anderweitig eine Revisionstätigkeit durchgeführt wird, die den aufsichtlichen Anforderungen genügt, und die relevanten Prüfungsergebnisse weitergegeben werden. Die Interne Revision des auslagernden Instituts muss sich regelmäßig von der Einhaltung dieser Voraussetzungen überzeugen. Besondere Maßstäbe für Auslagerungsmaßnahmen ergeben sich bei der vollständigen oder teilweisen Auslagerung der besonderen Funktionen Risikocontrolling-Funktion, Compliance-Funktion und Interne Revision. Spezialgesetzliche Regelungen sind zu beachten. ErläuterungBefugnis der Leistungserbringung des Auslagerungsunternehmens Anderweitige Durchführung der Revisionstätigkeit
Im Rahmen ihrer Revisionshandlungen kann die Interne Revision auch auf Nachweise/Zertifikate auf Basis gängiger Standards zurückgreifen. Hierbei sind sowohl die Detailtiefe, Aktualität und Eignung der Nachweise/Zertifikate und der zugehörigen Prüfberichte als auch die Eignung des Zertifizierers oder Prüfers zu berücksichtigen. Allerdings darf sich ein beaufsichtigtes Unternehmen bei wesentlichen Auslagerungen bei der Ausübung seiner Revisionstätigkeit nicht allein hierauf stützen. 1. Overview
1.1 References
1.2 Identified Requirements1.3 Related Standards2. Identified Requirements
3. Related Standards
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