+BTO 1.1 Tz 4

BTO 1.1 Tz 4

Für Kreditentscheidungen bei Geschäften, die unter Risikogesichtspunkten als nicht wesentlich einzustufen sind, kann das Institut bestimmen, dass nur ein Votum erforderlich ist („nicht-risikorelevante Kreditgeschäfte“). Der Verzicht auf das zweite Votum ist auch dann möglich, wenn Kreditgeschäfte von Dritten initiiert werden. Insoweit ist die aufbauorganisatorische Trennung zwischen Markt und Marktfolge nur für Kreditgeschäfte maßgeblich, bei denen zwei Voten erforderlich sind. Falls ein zweites Votum nicht erforderlich ist, ist eine angemessene Umsetzung der Anforderungen an die Prozesse im Kreditgeschäft gemäß BTO 1.2 sicherzustellen.

Vom Einholen eines weiteren Votums kann bei der Initiierung durch Dritte auch dann abgewichen werden, wenn die Entscheidungsabläufe so stark normiert werden (z. B. im Rahmen gesetzlicher Vorgaben wie dem Wohnraumfördergesetz), dass es zu einer Standardisierung der Abläufe im Institut und damit zu einer Beschränkung der Ermessensspielräume bei der Kreditvergabe kommt.

In einem gewissen Umfang sind Bagatellgrenzen im Rahmen der Abgrenzung des risikorelevanten Geschäfts sachgerecht. So sind Vereinfachungen bei einem zusätzlichen Kreditantrag über einen relativ geringen Betrag denkbar, auch wenn das Gesamtobligo des Kunden als risikorelevant eingestuft wird.

Erläuterung

Abgrenzungen zwischen risikorelevantem und nicht-risikorelevantem Kreditgeschäft
Die Abgrenzungen zwischen risikorelevantem und nicht-risikorelevantem Kreditgeschäft sind von jedem Institut eigenverantwortlich und unter Risikogesichtspunkten festzulegen. Zu den nicht risikorelevanten Kreditgeschäften dürfte z. B. regelmäßig das standardisierte Mengengeschäft zu rechnen sein.

Initiierung durch Dritte
Vereinfachungen im Hinblick auf die Funktionstrennung sind auch dann möglich, wenn es sich um Kreditgeschäfte handelt, die von Dritten initiiert wurden. So ist es im Fördergeschäft in der Regel nicht erforderlich, zwei institutsinterne Voten einzuholen, da die Kreditgeschäfte häufig von einer Hausbank oder einer Beteiligungsgesellschaft initiiert werden. Vergleichbare Konstellationen ergeben sich z. B. bei Kreditgeschäften von Instituten über Händlerorganisationen, bei Bausparkassen über Handelsvertreter, bei Bürgschaftsbanken über Hausbanken oder, bezogen auf den Konsorten, vom Konsortialführer bei gemeinschaftlich vergebenen Engagements. Bei risikorelevanten Kreditentscheidungen muss das im Institut einzuholende weitere Votum grundsätzlich vertriebsunabhängig, also – sofern vorhanden – in der Marktfolge wahrgenommen werden.

1. Übersicht

Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Related Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Source Anforderung

3. Related Standards

Standards
Source Anforderung
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