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+BTO 1.1 Tz 4 |
BTO 1.1 Tz 4Für Kreditentscheidungen bei Geschäften, die unter Risikogesichtspunkten als nicht wesentlich einzustufen sind, kann das Institut bestimmen, dass nur ein Votum erforderlich ist („nicht-risikorelevante Kreditgeschäfte“). Der Verzicht auf das zweite Votum ist auch dann möglich, wenn Kreditgeschäfte von Dritten initiiert werden. Insoweit ist die aufbauorganisatorische Trennung zwischen Markt und Marktfolge nur für Kreditgeschäfte maßgeblich, bei denen zwei Voten erforderlich sind. Falls ein zweites Votum nicht erforderlich ist, ist eine angemessene Umsetzung der Anforderungen an die Prozesse im Kreditgeschäft gemäß BTO 1.2 sicherzustellen. Vom Einholen eines weiteren Votums kann bei der Initiierung durch Dritte auch dann abgewichen werden, wenn die Entscheidungsabläufe so stark normiert werden (z. B. im Rahmen gesetzlicher Vorgaben wie dem Wohnraumfördergesetz), dass es zu einer Standardisierung der Abläufe im Institut und damit zu einer Beschränkung der Ermessensspielräume bei der Kreditvergabe kommt. In einem gewissen Umfang sind Bagatellgrenzen im Rahmen der Abgrenzung des risikorelevanten Geschäfts sachgerecht. So sind Vereinfachungen bei einem zusätzlichen Kreditantrag über einen relativ geringen Betrag denkbar, auch wenn das Gesamtobligo des Kunden als risikorelevant eingestuft wird. ErläuterungAbgrenzungen zwischen risikorelevantem und nicht-risikorelevantem Kreditgeschäft Initiierung durch Dritte 1. Overview
1.1 References1.2 Identified Requirements1.3 Related Standards2. Identified Requirements
3. Related Standards
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