+Artikel 10 2
|
Artikel 10 2
Der Ausstiegsplan muss realistisch und durchführbar sein, auf plausiblen Szenarien und vernünftigen Annahmen beruhen und einen Durchführungszeitplan enthalten, der mit den in den vertraglichen Vereinbarungen festgelegten Ausstiegs- und Beendigungsbedingungen vereinbar ist.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
|