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BTO 2.2.2 Tz 2Grundsätzlich sind Handelsgeschäfte unverzüglich in geeigneter Form (z. B. schriftlich oder elektronisch) zu bestätigen. Die Bestätigung muss die erforderlichen Abschlussdaten enthalten. Bei Handelsgeschäften über Makler muss der Makler benannt werden. Der unverzügliche Eingang der Gegenbestätigungen direkt in die Abwicklung ist zu überwachen. Fehlende bzw. unvollständige Gegenbestätigungen sind unverzüglich zu reklamieren, es sei denn, es handelt sich um ein Handelsgeschäft, das in allen Teilen ordnungsgemäß erfüllt ist. Wenn Gegenbestätigungen nicht eingeholt werden können, muss das Institut auf andere geeignete Weise die Existenz und den Inhalt der Geschäfte verifizieren. Ist bei komplexen Produkten in den Rahmenverträgen festgelegt, dass nur einer der beiden Partner den Vertrag erstellt, genügt eine beiderseitige Ad-hoc-Bestätigung (Kurzform) und die einseitige Vertragserstellung (Langform) nach Klärung aller Details. Die Ad-hoc-Bestätigung muss die wesentlichen Angaben zum vereinbarten Handelsgeschäft enthalten. Für den Bestätigungsprozess innerhalb von Rahmenverträgen kann festgelegt werden, dass das Schweigen nach Ablauf einer im Voraus vereinbarten Frist als Gegenbestätigung anzusehen ist. Bei den Bestätigungs- und Abstimmungsverfahren ist besonders darauf zu achten, ob Stornierungen und Korrekturen bei einzelnen Mitarbeitern oder bestimmten Geschäften gehäuft auftreten. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Related Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Related Standards
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