+Artikel 4 Spezifische Informationen, die in Abschlussmeldungen enthalten sein müssen
---+Artikel 4 a)
---+Artikel 4 b)
---+Artikel 4 c)
---+Artikel 4 d)
---+Artikel 4 e)
---+Artikel 4 f)
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Artikel 4 Spezifische Informationen, die in Abschlussmeldungen enthalten sein müssen
Abschlussmeldungen gemäß Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/2554 enthalten mindestens alle nachfolgend genannten spezifischen Informationen:
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 4 a)
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Angaben zu den Ursachen des IKT-bezogenen Vorfalls,
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Artikel 4 b)
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Datum und Uhrzeit der Behebung des IKT-bezogenen Vorfalls sowie der Beseitigung der zugrunde liegenden Ursache(n),
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Artikel 4 c)
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Angaben dazu, wie dem IKT-bezogenen Vorfall entgegengewirkt wurde,
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Artikel 4 d)
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gegebenenfalls Informationen, die für die Abwicklungsbehörden relevant sind,
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Artikel 4 e)
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Angaben zu direkten und indirekten Kosten und Verlusten, die infolge des IKT-bezogenen Vorfalls entstanden sind, und Angaben zu finanziellen Wiedereinziehungen,
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Artikel 4 f)
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gegebenenfalls Angaben zu wiederholten IKT-bezogenen Vorfällen.
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,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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