+Artikel 4 Spezifische Informationen, die in Abschlussmeldungen enthalten sein müssen
---+Artikel 4 a)
---+Artikel 4 b)
---+Artikel 4 c)
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Artikel 4 Spezifische Informationen, die in Abschlussmeldungen enthalten sein müssen

Abschlussmeldungen gemäß Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/2554 enthalten mindestens alle nachfolgend genannten spezifischen Informationen:

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 4 a)

Angaben zu den Ursachen des IKT-bezogenen Vorfalls,

Artikel 4 b)

Datum und Uhrzeit der Behebung des IKT-bezogenen Vorfalls sowie der Beseitigung der zugrunde liegenden Ursache(n),

Artikel 4 c)

Angaben dazu, wie dem IKT-bezogenen Vorfall entgegengewirkt wurde,

Artikel 4 d)

gegebenenfalls Informationen, die für die Abwicklungsbehörden relevant sind,

Artikel 4 e)

Angaben zu direkten und indirekten Kosten und Verlusten, die infolge des IKT-bezogenen Vorfalls entstanden sind, und Angaben zu finanziellen Wiedereinziehungen,

Artikel 4 f)

gegebenenfalls Angaben zu wiederholten IKT-bezogenen Vorfällen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung