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+BTO 2.2.2 Tz 5 |
BTO 2.2.2 Tz 5Für die Kontrolle der Marktgerechtigkeit von Geschäftsabschlüssen sind geeignete Verfahren – ggf. differenziert nach Handelsgeschäftsarten – einzurichten. Der für die Marktgerechtigkeitskontrolle zuständige Geschäftsleiter ist unverzüglich zu unterrichten, wenn abweichend von BTO 2.2.1 Tz. 2 Handelsgeschäfte zu nicht marktgerechten Bedingungen abgeschlossen werden. Für marktliquide Kassa- und Termininstrumente können die Kontrollen in Stichproben erfolgen, soweit dies unter Risikogesichtspunkten vertretbar ist. Bei Handelsgeschäften, die direkt oder über Dritte (z. B. über eine Korrespondenzbank) an einer Börse oder einem anderen organisierten Markt abgewickelt werden, kann auf die Kontrolle der Marktgerechtigkeit verzichtet werden. Zur Identifizierung der Märkte, die als Börsen oder andere organisierte Märkte im Sinne dieser Anforderung angesehen werden können, kann auf folgende Aufstellungen zurückgegriffen werden:
Aufgrund des geringeren Anforderungsniveaus kann bei organisierten Handelssystemen (OTFs) nicht auf die Kontrolle der Marktgerechtigkeit verzichtet werden. Beim Ersterwerb aus einer Emission sind abhängig von der Art und der Struktur des Geschäftes Erleichterungen bei der Marktgerechtigkeitskontrolle möglich. Diese reduziert sich z. B. bei einer Emission im Wege der öffentlichen Versteigerung bzw. Bietung auf die Kontrolle der richtigen Abrechnung des Emissionskurses. In die Kontrolle der Marktgerechtigkeit sind auch interne Handelsgeschäfte einzubeziehen. Ausnahmen sind unter analoger Anwendung der in BTO 2.2.1 Tz. 2 aufgeführten Voraussetzungen möglich. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Related Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Related Standards
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