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+KWG § 53ca Einstufung von CRD-Drittstaatenzweigstellen in Risikoklassen |
KWG § 53ca Einstufung von CRD-Drittstaatenzweigstellen in Risikoklassen(1) Eine CRD-Drittstaatenzweigstelle gilt als CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
(2) Erfüllt eine CRD-Drittstaatenzweigstelle keine der Voraussetzungen nach Absatz 1, gilt sie als CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 2. (3) Erfüllt eine CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1 keine Voraussetzung nach Absatz 1 mehr, gilt sie unverzüglich als CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 2. Erfüllt eine CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 2 eine der Voraussetzungen nach Absatz 1, so gilt sie nach Ablauf von vier Monaten ab dem Datum, zu dem sie diese Voraussetzung erfüllt hat, als CRD-Drittstaatenzweigstelle der Risikoklasse 1. (4) Die CRD-Drittstaatenzweigstelle hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einen Umstand nach Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 unverzüglich anzuzeigen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Related Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Related Standards
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