AT 2.1 Tz 1
Die Anforderungen des Rundschreibens richten sich an alle Institute gemäß § 1 Abs. 1b KWG bzw. gemäß § 53 Abs. 1 KWG, sofern sie nicht als bedeutende Institute im Sinne von Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vom 15. Oktober 2013 (SSM-Verordnung) eingestuft werden und damit nicht der direkten Aufsicht der EZB unterliegen. Darüber hinaus gelten die Anforderungen auch für CRD-Drittstaatenzweigstellen im Sinne von § 53c Abs. 1 KWG nach Maßgabe der §§ 53c- 53cq. Sie gelten auch für die Zweigniederlassungen deutscher Institute im Ausland. Auf Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach § 53b KWG finden sie keine Anwendung.
Einige Anforderungen sind nur für Institute mit hohem NPL-Bestand auf Einzelinstitutsebene oder konsolidiert auf Gruppenebene zu beachten. Diese Anforderungen sind in den einzelnen Modulen entsprechend gekennzeichnet. Für die Anwendbarkeit dieser Anforderungen gilt eine Quote von notleidenden Krediten (brutto) von 5 % oder mehr.
1. Übersicht
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Related Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Related Standards
Standards
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