+KWG § 53cl Häufigkeit der Meldung

KWG § 53cl Häufigkeit der Meldung

(1) Die Meldepflichten nach § 53ck Absatz 3 müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Einstufung der CRD-Drittstaatenzweigstelle in die Risikoklasse 1 oder 2 stehen.

(2) Die in § 53ck genannten regulatorischen und finanziellen Informationen sind von CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 1 mindestens halbjährlich und von den CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 2 mindestens jährlich nach Maßgabe der technischen Durchführungsstandards auf der Grundlage des Artikels 48l Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 zu melden.

(3) Die Bundesanstalt kann qualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstellen nach § 53cb ganz oder teilweise von der Pflicht zur Meldung von Informationen über das Kopfunternehmen nach § 53ck Absatz 2 befreien, sofern sie die einschlägigen Informationen direkt von den Aufsichtsbehörden des betreffenden Drittstaates erhalten kann.

1. Übersicht

Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Related Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Source Anforderung

3. Related Standards

Standards
Source Anforderung
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