+KWG § 53cm Aufsichtliches Prüfungsprogramm
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KWG § 53cm Aufsichtliches Prüfungsprogramm
(1) Die Bundesanstalt kommt dem Titel VII der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 für die Zwecke der Beaufsichtigung von CRD-Drittstaatenzweigstellen nach. (2) Sie nimmt CRD-Drittstaatenzweigstellen in ihre Aufsichtsplanung auf.
1. Übersicht
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Related Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Source |
Anforderung |
3. Related Standards
Standards
| Source |
Anforderung |
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