+Artikel 7 4

Artikel 7 4

(4)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 10. Oktober 2027 über die nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 gewährten Ausnahmen, die am 10. Juli 2027 bestehen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung