+Artikel 8 2

Artikel 8 2

(2)   Jegliche geplante Änderung der nach Absatz 1 übermittelten Informationen wird dem Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats durch den Verpflichteten mindestens einen Monat vor ihrer Durchführung mitgeteilt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung