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Artikel 10 3

(3)   Mit Ausnahme von Kreditinstituten, Finanzinstituten, Schwarmfinanzierungsdienstleistern und Schwarmfinanzierungsvermittlern können Aufseher beschließen, dass von einzelnen dokumentierten unternehmensweiten Risikobewertungen abgesehen werden kann, wenn klar ist, welche besonderen Risiken in dem betreffenden Sektor bestehen, und diese Risiken verstanden werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung