(2) Mitarbeiter oder Personen in vergleichbaren Positionen, einschließlich Vertreter und Vertriebspartner, deren Aufgaben mit der Einhaltung dieser Verordnung, der Verordnung (EU) 2023/1113 sowie von Aufsehern erlassene Verwaltungsakte, durch den Verpflichteten zusammenhängen, unterrichten den Geldwäschebeauftragten über jede enge private oder berufliche Beziehung zu Kunden oder angehenden Kunden des Verpflichteten und werden aller Aufgaben entbunden, die mit der Einhaltung dieser Verordnung durch den Verpflichteten zusammenhängen und diese Kunden betreffen.