+Artikel 13 3

Artikel 13 3

(3)   Die Verpflichteten verfügen über Verfahren zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten, die sich auf die Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Einhaltung dieser Verordnung, der Verordnung (EU) 2023/1113 und von Aufsehern erlassene Verwaltungsakte, durch den Verpflichteten auswirken können.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung