+Artikel 18 4

Artikel 18 4

(4)   Bevor ein Verpflichteter eine Aufgabe gemäß Absatz 1 auslagert, stellt er sicher, dass der Dienstleister ausreichend qualifiziert ist, um die ausgelagerten Aufgaben zu wahrzunehmen.

Bei Auslagerung einer Aufgabe gemäß Absatz 1 stellt der Verpflichtete sicher, dass der Dienstleister sowie alle nachfolgenden Dienstleister, an die weiter ausgelagert wird, die vom Verpflichteten festgelegten Strategien und Verfahren anwenden. Die Bedingungen für die Ausführung solcher Aufgaben werden in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Verpflichteten und dem Dienstleister festgelegt. Der Verpflichtete führt regelmäßige Kontrollen durch, um sich zu vergewissern, dass diese Strategien und Verfahren vom Dienstleister wirksam umgesetzt werden. Die Häufigkeit solcher Kontrollen richtet sich danach, wie kritisch die ausgelagerten Aufgaben sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung