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+Artikel 18 5 |
Artikel 18 5(5) Die Verpflichteten stellen sicher, dass eine Auslagerung nicht in einer Weise erfolgt, die die Aufsichtsbehörden wesentlich in ihrer Fähigkeit einschränkt, die Einhaltung dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2023/1113 durch den Verpflichteten zu überwachen und nachzuverfolgen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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