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+Artikel 29 3 |
Artikel 29 3(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 berücksichtigt die Kommission Aufrufe von internationalen Organisationen und Standardsetzern mit Kompetenzen für die Geldwäscheprävention und die Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung zur Anwendung verstärkter Sorgfaltsmaßnahmen und zusätzlicher Risikominderungsmaßnahmen (im Folgenden „Gegenmaßnahmen“) sowie von diesen erstellte einschlägige Evaluierungen, Bewertungen, Berichte oder öffentliche Erklärungen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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