+Artikel 31 8

Artikel 31 8

(8)   Die Kommission überprüft die in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte regelmäßig, um zu gewährleisten, dass die in Absatz 6 genannten Gegenmaßnahmen und die in Absatz 7 genannten verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen den Änderungen am Rahmen des Drittlands zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Rechnung tragen und mit Blick auf die Risiken verhältnismäßig und angemessen sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung