|
+Artikel 34 8 |
Artikel 34 8(8) Verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen gelten nicht automatisch auch für Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen von Verpflichteten mit Sitz in der Union, die in den in den Artikeln 29, 30 und 31 genannten Drittländern niedergelassen sind, wenn sich diese Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien, Verfahren und Kontrollen gemäß Artikel 17 halten. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|