+Artikel 37 3

Artikel 37 3

(3)   Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2027 Leitlinien heraus, in denen die Kriterien und Elemente festgelegt sind, die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Bewertung und der in Absatz 2 genannten Risikominderungsmaßnahmen berücksichtigen müssen; dazu gehören auch die Mindestmaßnahmen, die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen treffen müssen, wenn sie feststellen, dass die Respondenzeinrichtung nicht eingetragen oder zugelassen ist.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung