+Artikel 57 2

Artikel 57 2

(2)   In Fällen, in denen die in Absatz 1 genannten juristischen Personen zu vielschichtigen Kontrollstrukturen gehören und in denen eine juristische Person eine der in Absatz 1 aufgeführten Positionen innehat, sind die wirtschaftlichen Eigentümer der in Absatz 1 genannten juristischen Person

a)

die in Absatz 1 aufgeführten natürlichen Personen und

b)

diejenigen wirtschaftlichen Eigentümer der juristischen Person, die eine der in Absatz 1 aufgeführten Positionen innehaben.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung