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+Artikel 69 4 |
Artikel 69 4(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten technischen Durchführungsstandards im Einklang mit Artikel 53 der Verordnung (EU) 2024/1620 anzunehmen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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