+Artikel 69 9

Artikel 69 9

(9)   Die in Absatz 8 des vorliegenden Artikels genannten Verpflichteten behalten gemäß Artikel 77 eine Kopie von jeder ihnen gemäß dem genannten Absatz übermittelten Meldung.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung