(5) Die im Rahmen einer Partnerschaft für den Informationsaustausch erhaltenen Informationen werden nicht weiter übermittelt, es sei denn,
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a)
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die Informationen werden einem anderen Verpflichteten gemäß Artikel 49 Absatz 1 zur Verfügung gestellt;
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b)
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die Informationen sind gemäß Artikel 69 Absatz 1 in einer Meldung an die zentrale Meldestelle aufzunehmen oder zur Beantwortung eines Ersuchens der zentralen Meldestelle bereitzustellen;
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c)
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die Informationen werden der AMLA gemäß Artikel 93 der Verordnung (EU) 2024/1620 übermittelt;
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d)
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die Informationen werden von Strafverfolgungs- oder Justizbehörden vorbehaltlich etwaiger nach nationalem Recht erforderlicher vorheriger Genehmigungen oder sonstiger Verfahrensgarantien angefordert.
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