+Artikel 75 7

Artikel 75 7

(7)   Sofern die Aufsichtsbehörden dies für erforderlich halten, geben die Verpflichteten, die an einer Partnerschaft für den Informationsaustausch beteiligt sind, eine unabhängige Prüfung der Funktionsweise dieser Partnerschaft in Auftrag und teilen die Ergebnisse den Aufsichtsbehörden mit.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung