+Artikel 80 3

Artikel 80 3

(3)   Bestehen auf nationaler Ebene bereits Obergrenzen, die unter der in Absatz 1 festgelegten Obergrenze liegen, so behalten diese ihre Gültigkeit. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Obergrenzen bis zum 10. Oktober 2024 mit.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung