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+Artikel 80 3 |
Artikel 80 3(3) Bestehen auf nationaler Ebene bereits Obergrenzen, die unter der in Absatz 1 festgelegten Obergrenze liegen, so behalten diese ihre Gültigkeit. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Obergrenzen bis zum 10. Oktober 2024 mit. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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