(4) Die in Absatz 1 genannte Obergrenze gilt nicht für
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a)
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Zahlungen zwischen natürlichen Personen, die nicht in ihrer beruflichen Eigenschaft handeln;
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b)
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Zahlungen oder Einlagen, die in den Räumlichkeiten von Kreditinstituten, E-Geld-Emittenten im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie 2009/110/EG und Zahlungsdienstleistern im Sinne von Artikel 4 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366 vorgenommen werden.
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In Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Zahlungen oder Einlagen, die über die Obergrenze hinausgehen, werden der zentralen Meldestelle innerhalb der von ihr festgelegten Fristen gemeldet.