+Artikel 80 4

Artikel 80 4

(4)   Die in Absatz 1 genannte Obergrenze gilt nicht für

a)

Zahlungen zwischen natürlichen Personen, die nicht in ihrer beruflichen Eigenschaft handeln;

b)

Zahlungen oder Einlagen, die in den Räumlichkeiten von Kreditinstituten, E-Geld-Emittenten im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie 2009/110/EG und Zahlungsdienstleistern im Sinne von Artikel 4 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2015/2366 vorgenommen werden.

In Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Zahlungen oder Einlagen, die über die Obergrenze hinausgehen, werden der zentralen Meldestelle innerhalb der von ihr festgelegten Fristen gemeldet.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung