+Artikel 56 (2)

Artikel 56 (2)

Die Kommission verfügt über ausschließliche Befugnisse, Kapitel III Abschnitt 5 zu überwachen und durchzusetzen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung