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Artikel 14 (3)
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe c stellt der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators im Falle, dass ein Kryptowertetransfer, der nicht in einem Netz registriert wird, das DLT oder eine vergleichbare Technologie nutzt, und nicht auf ein Kryptowertekonto oder von einem Kryptowertekonto erfolgt, sicher, dass mit dem Kryptowertetransfer eine individuelle Transaktionskennziffer übermittelt wird.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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