+Artikel 28 (3)

Artikel 28 (3)

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und dem in Artikel 9a Buchstabe 7 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 genannten ständigen internen Ausschuss für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Vorschriften gemäß Absatz 1 mit. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und dem ständigen internen Ausschuss unverzüglich jegliche Änderung dieser Vorschriften mit.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung