+Artikel 1 2

Artikel 1 2

(2)   Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2554 genannte Anzahl der von dem Vorfall betroffenen finanziellen Gegenparteien spiegelt die Anzahl aller betroffenen finanziellen Gegenparteien wider, die eine vertragliche Vereinbarung mit dem Finanzunternehmen geschlossen haben.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung